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Kündigung Arbeitsrecht – Kanzlei Zink

Kündigung erhalten?
Jetzt Ihre Rechte durchsetzen.

Arbeitsrecht

Sie haben eine Kündigung erhalten – ich kümmere mich darum.

Eine Kündigung ist kein Schicksal. Sie ist ein Rechtsakt – und Rechtsakte lassen sich prüfen, anfechten und in vielen Fällen zu Ihren Gunsten wenden. Ich prüfe die Wirksamkeit, wahre Fristen und verhandle Ihre bestmögliche Position – vor Gericht oder am Verhandlungstisch.

Was bedeutet eine Kündigung
für Ihr Arbeitsverhältnis?

Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis – aber nur dann wirksam, wenn sie alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten nach einer Wartezeit von sechs Monaten: Die Kündigung muss dann sozial gerechtfertigt sein – betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt.

Darüber hinaus gibt es formelle Voraussetzungen: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, der Betriebsrat muss angehört worden sein (§ 102 BetrVG), und Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit) darf nicht verletzt werden. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung angreifbar.

Entscheidend ist die Drei-Wochen-Frist: Wird innerhalb von drei Wochen keine Kündigungsschutzklage erhoben, gilt die Kündigung als wirksam – unabhängig davon, ob sie rechtmäßig war oder nicht.

  • Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage

    Ab Zugang der Kündigung haben Sie genau drei Wochen, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen (§ 4 KSchG). Diese Frist ist absolut – ich wahre sie für Sie.

  • Prüfung der sozialen Rechtfertigung

    Ich prüfe, ob die Kündigung betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt wirksam begründet ist – und ob Ihr Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt.

  • Abfindungsverhandlung & Vergleich

    Ein Kündigungsschutzverfahren endet häufig mit einem gerichtlichen Vergleich. Ich verhandle eine Abfindung, die Ihrer Situation und Ihren Beschäftigungsjahren gerecht wird.

  • Sonderkündigungsschutz prüfen

    Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit, Betriebsratszugehörigkeit – besonderer Kündigungsschutz kann die Kündigung vollständig unwirksam machen. Ich identifiziere alle relevanten Schutztatbestände.

Kündigung: Die drei Wochen entscheiden.

Wer nach Erhalt einer Kündigung abwartet, verliert Rechte – unwiederbringlich. Die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG ist eine Ausschlussfrist: Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als rechtswirksam, auch wenn sie inhaltlich fehlerhaft war. Kein Nachfristen, keine Ausnahmen. Je früher Sie handeln, desto stärker Ihre Verhandlungsposition – beim Vergleich, bei der Abfindung, bei der Frage des Arbeitszeugnisses.

Mein Vorgehen bei Ihrer Kündigung

  • Sofortprüfung der Kündigung

    Ich nehme die Kündigung vollständig auf: Datum, Form, Kündigungsart, Begründung. Direkte Ersteinschätzung, ob und welche Angriffspunkte bestehen.

  • Fristwahrung & Klageerhebung

    Ich reiche innerhalb der Drei-Wochen-Frist fristgerecht Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht ein – vollständig und rechtssicher.

  • Gütetermin vorbereiten

    Im Gütetermin wird ein Vergleich angestrebt. Ich bereite Ihre Position gezielt vor und verhandle eine Einigung, die Ihren Interessen entspricht.

  • Kammertermin & Beweisaufnahme

    Kommt es zum Kammertermin, verteidige ich Ihre Position vor dem Arbeitsgericht – mit den Argumenten, die ich in der Vorbereitungsphase herausgearbeitet habe.

  • Abfindungsverhandlung

    Ob gerichtlicher Vergleich oder außergerichtliche Einigung – ich verhandle Abfindungshöhe, Freistellung, Zeugnisnote und alle sonstigen Konditionen für Sie.

  • Urteil & Weiterbeschäftigung

    Bei einem Urteil zu Ihren Gunsten setze ich Ihren Weiterbeschäftigungsanspruch durch – und begleite Sie durch alle weiteren Schritte bis zur abschließenden Lösung.

Was ich nach Ihrer Kündigung tue

  • Vollständige Wirksamkeitsprüfung

    Formelle und inhaltliche Analyse Ihrer Kündigung mit schriftlicher Bewertung und klarer Handlungsempfehlung.

  • Fristgerechte Kündigungsschutzklage

    Einreichung der Kündigungsschutzklage innerhalb der Drei-Wochen-Frist – vollständig, korrekt und rechtssicher.

  • Vollständige Prozessvertretung

    Ich vertrete Sie in Güte- und Kammerterminen vollumfänglich vor dem Arbeitsgericht – Sie müssen nicht selbst auftreten.

  • Abfindungs- und Zeugnisverhandlung

    Ich verhandle Abfindungshöhe, Freistellung, Zeugnisnote und Rücknahme etwaiger Abmahnungen im Vergleich.

  • Weiterbeschäftigungsanspruch

    Bei Urteil zu Ihren Gunsten setze ich Ihren Anspruch auf Weiterbeschäftigung konsequent durch.

  • Strategieberatung für Folgefragen

    Ich berate Sie zu ALG-I-Anspruch, Sperrzeit, neuem Zeugnis und Ihrer rechtlichen Position nach Beendigung des Verfahrens.

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FAQ

Häufige Fragen
zur Kündigung

Das Kündigungsschutzrecht ist eines der komplexesten Gebiete im Arbeitsrecht: Fristen, Betriebsratsanhörung, soziale Rechtfertigung und Sonderkündigungsschutz greifen ineinander. Ob Ihre Kündigung angreifbar ist, lässt sich nur durch eine individuelle Prüfung Ihres Falls feststellen.

Die nachfolgenden Antworten geben eine erste Orientierung. Für eine individuelle Einschätzung Ihrer konkreten Situation bin ich für Sie da.

  • Handeln Sie sofort: Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Lassen Sie die Kündigung unverzüglich anwaltlich prüfen. Ich bewerte die Wirksamkeit, informiere Sie über Ihre Rechte und erhebe bei Bedarf fristgerecht Klage vor dem Arbeitsgericht.

  • Die wichtigste Frist ist die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG): Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Daneben können Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag gelten, die noch kürzer sein können.

  • Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn die Schriftform fehlt, der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde (§ 102 BetrVG), keine soziale Rechtfertigung besteht (betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt), Sonderkündigungsschutz verletzt wurde oder die Kündigungsfrist zu kurz bemessen war.

  • Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der Kündigungsfrist und muss sozial gerechtfertigt sein. Die außerordentliche (fristlose) Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus (§ 626 BGB) und muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes ausgesprochen werden. Fristlose Kündigungen sind besonders häufig angreifbar.

  • Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht nur in Ausnahmefällen. In der Praxis entstehen Abfindungen häufig im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren. Die Höhe ist verhandelbar – Faustregel: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Ein erfahrener Anwalt erzielt deutlich bessere Ergebnisse als ein unvertretener Arbeitnehmer.

  • Das Arbeitsgericht prüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist (§ 1 KSchG), ob formelle Voraussetzungen eingehalten wurden, ob Sonderkündigungsschutz verletzt wurde und ob die Kündigungsfrist korrekt berechnet wurde. Im Gütetermin wird zunächst ein Vergleich angestrebt; gelingt das nicht, folgt der Kammertermin mit Beweisaufnahme.

  • Grundsätzlich nicht – eine Kündigung muss im Schreiben selbst nicht begründet werden. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss der Arbeitgeber im Prozess jedoch die soziale Rechtfertigung nachweisen. Azubis haben einen gesonderten Anspruch auf schriftliche Begründung. Ich fordere die Begründung an und analysiere sie für Sie.

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