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Mobbing am Arbeitsplatz – Kanzlei Zink

Mobbing &
Diskriminierung

Arbeitsrecht

Mobbing am Arbeitsplatz? Jetzt den Schutzraum sichern.

Systematische Schikane ist kein Zustand – sondern eine Rechtsverletzung. Mobbing und Diskriminierung zerstören nicht nur das Arbeitsklima, sondern belasten Ihre Gesundheit und gefährden Ihre berufliche Existenz. Als spezialisierter Rechtsanwalt breche ich das Schweigen, decke die rechtlichen Pflichtverletzungen Ihres Arbeitgebers auf und setze Ihre Ansprüche auf Schutz, Schadensersatz oder eine faire Trennung konsequent durch – digital oder vor Ort in Düsseldorf, schnell und bundesweit.

Was gilt rechtlich als Mobbing am Arbeitsplatz?

Nicht jeder Konflikt im Büro oder eine harte Kritik des Vorgesetzten ist rechtlich als Mobbing einzustufen. Mobbing erfordert per Definition eine systematische, wiederholte und über einen längeren Zeitraum anhaltende Anfeindung, Schikane oder Benachteiligung, die darauf abzielt, Ihre Würde zu verletzen und Sie gezielt auszugrenzen.

Das Gesetz nimmt hierbei auch den Arbeitgeber in die Pflicht: Nach der gesetzlichen Fürsorgepflicht ist das Unternehmen verpflichtet, Sie vor Übergriffen durch Kollegen oder Vorgesetzte (Bossing) aktiv zu schützen. Ignoriert der Arbeitgeber Ihre Beschwerden, macht er sich schadensersatzpflichtig. Ich helfe Ihnen, die Vorfälle juristisch sauber aufzuarbeiten, um den Arbeitgeber rechtlich erfolgreich in die Schranken zu weisen.

Die Ausschlussfrist: Das unsichtbare Risiko bei Diskriminierung

Liegt dem Mobbing eine Diskriminierung zugrunde – beispielsweise aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, einer Behinderung oder der sexuellen Identität – greift das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Hierbei müssen Sie jedoch eine der unerbittlichsten Fristen des gesamten Arbeitsrechts beachten: Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen einer Diskriminierung müssen zwingend innerhalb einer Frist von zwei Monaten (§ 15 Abs. 4 AGG) schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem Sie von der Benachteiligung erfahren haben. Wer zu lange wartet oder zögert, verliert seine gesetzlichen Ansprüche unwiederbringlich.

Unser gemeinsamer Fahrplan bei Mobbing & Diskriminierung

  • Digitale Beweissicherung & Analyse

    Sie laden Ihre Gedächtnisprotokolle, E-Mails oder Zeugenaussagen verschlüsselt hoch. Ich analysiere die Vorfälle im Abgleich mit der aktuellen Rechtsprechung und stelle fest, ob die rechtlichen Kriterien für Mobbing oder einen AGG-Verstoß erfüllt sind.

  • Strukturierung Ihres Mobbing-Tagebuchs

    Da im Mobbingprozess eine extrem hohe Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitnehmer liegt, helfe ich Ihnen dabei, ein rechtssicheres Mobbing-Tagebuch zu führen. Wir dokumentieren Wer, Wann, Was und Wo genau getan oder gesagt hat, um eine lückenlose Kette vor Gericht zu schmieden.

  • Formelle Beschwerde beim Arbeitgeber

    Ich verfasse für Sie eine rechtssichere, formelle Beschwerde nach § 13 AGG beim Arbeitgeber. Das zwingt das Unternehmen gesetzlich dazu, die Vorfälle zu prüfen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen und nimmt der HR-Abteilung die Ausrede, von nichts gewusst zu haben.

  • Fristgerechte Geltendmachung von AGG-Ansprüchen

    Liegt ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor, mache ich Ihre Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz innerhalb der strengen Zwei-Monats-Frist rechtssicher und schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend.

  • Strategische Verhandlung einer Trennung

    In vielen Fällen ist das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört. Ich nutze die dokumentierten Pflichtverletzungen des Arbeitgebers als massiven Verhandlungshebel, um für Sie eine außergerichtliche Lösung – bestehend aus einer hohen Abfindung, bezahlter Freistellung und einem exzellenten Arbeitszeugnis – zu erwirken.

  • Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht

    Sollte der Arbeitgeber die Vorfälle herunterspielen und Schutzmaßnahmen verweigern, reiche ich für Sie Klage auf Unterlassung, Schmerzensgeld oder Entschädigung ein und vertrete Sie durchsetzungsstark vor dem Arbeitsgericht.

Mobbing am Arbeitsplatz – Kanzlei Zink

Schikane ist kein Schicksal. Ich schaffe für Sie Rechtssicherheit.

Mobbing stoppen – Ihre Rechte konsequent durchsetzen

Ich verteidige Ihre Würde und Ihre Karriere – absolut diskret, digital und bundesweit.

FAQ

Häufige Fragen zu Mobbing & Diskriminierung (FAQ)

Bei Mobbing und Diskriminierung sind eine sorgfältige Dokumentation und die Einhaltung kurzer Fristen besonders wichtig. Hier finden Sie erste Antworten zu Schutzpflichten des Arbeitgebers, Beweissicherung, Entschädigungsansprüchen und möglichen Gegenmaßnahmen.

  • Nein, das sogenannte „Bossing“ müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) findet seine Grenze im Schutz Ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Schikanen, gezielte Demütigungen oder das vorsätzliche Zuweisen sinnloser Aufgaben sind vom Weisungsrecht nicht gedeckt und rechtlich unwirksam.

    Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Sie vor solchen Übergriffen zu schützen. Sie haben einen Anspruch darauf, dass das Unternehmen effektive Maßnahmen ergreift, um das Bossing dauerhaft zu unterbinden. Einen direkten Rechtsanspruch auf eine ganz bestimmte Sanktion – wie die exakte Abmahnung oder Versetzung des Vorgesetzten – haben Sie jedoch nicht, da dem Arbeitgeber die Wahl des geeigneten Mittels (z. B. auch ein klärendes Gespräch oder eine Mediation) überlassen bleibt.

  • Ja, unter engen rechtlichen Voraussetzungen steht Ihnen ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Wenn Sie sich beschwert haben und der Arbeitgeber keine spürbaren Schutzmaßnahmen ergreift, dürfen Sie der Arbeit bei fortlaufender, schwerer Gesundheitsgefährdung unter Weiterzahlung Ihres Lohns fernbleiben (§ 273 BGB). Da hierbei jedoch das Risiko einer Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung droht, sollten Sie diesen Schritt niemals ohne meine vorherige anwaltliche Prüfung gehen.

  • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht bei einer Diskriminierung eine angemessene Geldentschädigung für den immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) vor. Dieser Anspruch ist verschuldensunabhängig. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an der Schwere der Diskriminierung, der Dauer des Verstoßes und der Abschreckungswirkung für den Arbeitgeber.

    Eine gesetzliche Obergrenze von maximal drei Monatsgehältern (§ 15 Abs. 2 S. 2 AGG) gilt ausschließlich bei einer Nichteinstellung im Bewerbungsverfahren, und auch dort nur dann, wenn der Bewerber selbst ohne die Diskriminierung aufgrund mangelnder Qualifikation nicht eingestellt worden wäre. War der Bewerber am besten qualifiziert oder handelt es sich um eine diskriminierende Kündigung, gibt es keine gesetzliche Obergrenze für die Entschädigungssumme.

  • Der Arbeitgeber haftet bei Mobbing unter Kollegen nicht automatisch für das Verhalten der Angestellten. Sobald Sie die Chefetage jedoch nachweisbar über die Vorfälle informieren, greift die gesetzliche Fürsorgepflicht des Unternehmens. Der Arbeitgeber muss dann unverzüglich Schutzmaßnahmen ergreifen, wie etwa Abmahnungen, Versetzungen oder eine Kündigung der Mobber.

    Bleibt das Unternehmen trotz Kenntnis untätig und sieht weg, verletzt es seine eigene arbeitsvertragliche Pflicht. Erst durch dieses eigene Unterlassungsverschulden des Arbeitgebers entsteht für Sie ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, den Sie direkt gegen das Unternehmen geltend machen können.

  • Zeugen sind wertvoll, aber schriftliche Dokumente sind im Arbeitsrecht Trumpf. Da sich Kollegen aus Angst um den eigenen Arbeitsplatz vor Gericht oft nicht mehr an Details erinnern wollen, ist ein präzises Mobbing-Tagebuch sowie die Sicherung von E-Mails, Chat-Verläufen oder schriftlichen Anweisungen die wichtigste Basis für einen erfolgreichen Prozess.