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Lohn und Gehalt nicht erhalten – Kanzlei Zink

Lohn nicht erhalten?
Ihr Recht auf Bezahlung.

Arbeitsrecht

Ihr Lohn oder Gehalt wurde nicht gezahlt – ich handle das.

Wer arbeitet, hat Anspruch auf Bezahlung – das ist keine Selbstverständlichkeit, sondern ein durchsetzbares Recht. Ich fordere ausstehende Löhne und Gehälter ein, handle Ausschlussfristen zuverlässig ein und scheue keinen Weg vor das Arbeitsgericht.

Was tun, wenn Lohn oder Gehalt
nicht gezahlt wird?

Zahlt Ihr Arbeitgeber Lohn oder Gehalt nicht, zu spät oder zu wenig, gerät er automatisch in Zahlungsverzug – Sie müssen ihn nicht einmal gesondert mahnen. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt ist eine der elementarsten Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

Das zentrale Risiko ist nicht der ausstehende Lohn selbst – sondern die Ausschlussfristen. Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Klauseln, nach denen Lohnansprüche nach zwei bis drei Monaten verfallen, wenn sie nicht geltend gemacht werden. Wer wartet, verliert.

Ich handle Ihre Fristen, fordere den ausstehenden Lohn schriftlich ein und erhebe bei ausbleibender Zahlung Klage vor dem Arbeitsgericht. Das Verfahren ist in erster Instanz für Arbeitnehmer kostenfrei – Sie brauchen kein Kostenrisiko zu scheuen.

  • Ausschlussfristen sofort sichern

    Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können Lohnansprüche nach wenigen Monaten zum Verfallen bringen. Ich handle diese Fristen sofort und sichere alle Ansprüche rechtzeitig schriftlich ab.

  • Mindestlohn durchsetzen

    Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland (§ 1 MiLoG). Zahlt Ihr Arbeitgeber weniger, können Sie die Differenz für bis zu drei Jahre rückwirkend einfordern. Ich setze das für Sie durch.

  • Gerichtliche Lohnklage

    Zahlt der Arbeitgeber trotz Aufforderung nicht, erhebe ich Lohnklage vor dem Arbeitsgericht. Das Verfahren ist in erster Instanz kostenfrei. Ich verfolge den Anspruch konsequent bis zur Vollstreckung.

  • Insolvenzgeld bei Arbeitgeberinsolvenz

    Bei Insolvenz des Arbeitgebers haben Sie Anspruch auf Insolvenzgeld (§ 165 SGB III) für die letzten drei Monate. Ich helfe Ihnen, diesen Anspruch fristgerecht bei der Bundesagentur für Arbeit anzumelden und alle weiteren Forderungen im Insolvenzverfahren zu sichern.

Lohn & Gehalt: Jede Woche Verzögerung kostet Sie.

Wer auf ausstehenden Lohn wartet, verliert nicht nur Zeit – sondern riskiert durch Ausschlussfristen den Anspruch vollständig. Dazu kommt die psychologische Falle: Viele Arbeitnehmer zögern, weil sie das Arbeitsverhältnis nicht gefährden wollen. Die Realität ist aber: Ein Arbeitgeber, der den Lohn nicht zahlt, hat bereits seinen Pflichten nicht genügt. Ich handle sofort – und schone dabei das Arbeitsverhältnis, wo es möglich und sinnvoll ist.

Mein Vorgehen bei ausstehendem Lohn oder Gehalt

  • Prüfung der Anspruchsgrundlagen

    Ich prüfe den Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und alle geltenden Ausschlussfristen – und stelle fest, welche Ansprüche noch durchsetzbar sind.

  • Schriftliche Zahlungsaufforderung

    Ich fordere den ausstehenden Lohn schriftlich und fristwahrend ein – mit konkreter Bezifferung, Rechtsgrundlage und klarer Frist zur Zahlung.

  • Ausschlussfristsicherung

    Falls Ausschlussfristen ablaufen, handle ich unverzüglich die erste Stufe (schriftliche Geltendmachung) – um den Anspruch zu erhalten, bevor er verfällt.

  • Außergerichtliche Einigung

    In vielen Fällen zahlt der Arbeitgeber nach meiner Aufforderung – oder wir einigen uns auf einen Zahlungsplan. Das erspart Zeit, Aufwand und Gerichtskosten.

  • Lohnklage vor dem Arbeitsgericht

    Falls nötig erhebe ich Lohnklage. Das Verfahren ist für Arbeitnehmer in erster Instanz kostenfrei. Ich vertrete Sie vollumfänglich bis zum Urteil.

  • Zwangsvollstreckung

    Mit dem Titel in der Hand betreibe ich auf Wunsch die Zwangsvollstreckung – Pfändung des Bankkontos, Lohnpfändung beim neuen Arbeitgeber oder sonstige Vollstreckungsmaßnahmen.

Was ich bei Lohn & Gehalt für Sie tue

  • Vollständige Anspruchsanalyse

    Ich analysiere alle Lohn- und Gehaltsansprüche vollständig – inkl. Überstunden, Boni, Prämien, Urlaubsabgeltung und Mindestlohndifferenzen.

  • Ausschlussfristmanagement

    Ich identifiziere alle relevanten Ausschlussfristen und wahre sie fristgerecht – damit kein Anspruch verfällt, bevor er geltend gemacht wird.

  • Schriftliche Zahlungsaufforderung

    Ich fordere den ausstehenden Lohn schriftlich, konkret und mit Frist ein – als erste Stufe der außergerichtlichen Durchsetzung.

  • Lohnklage vor dem Arbeitsgericht

    Falls nötig erhebe ich Lohnklage und vertrete Sie vollumfänglich – das Verfahren ist in erster Instanz für Arbeitnehmer kostenfrei.

  • Insolvenzgeldanmeldung

    Bei Arbeitgeberinsolvenz melde ich Insolvenzgeld fristgerecht an und sichere alle weiteren Forderungen im Insolvenzverfahren.

  • Zwangsvollstreckung

    Mit rechtskräftigem Urteil betreibe ich die Vollstreckung bis zur vollständigen Befriedigung Ihrer Forderung.

Lohn und Gehalt nicht erhalten – Kanzlei Zink

Lohn oder Gehalt nicht erhalten?

FAQ

Häufige Fragen
zu Lohn & Gehalt

Lohn- und Gehaltsansprüche sind oft komplexer als sie wirken: Ausschlussfristen, Mindestlohnverstöße, Insolvenzszenarien und Überstundennachweise erfordern individuelle Beratung. Die nachfolgenden Antworten geben Ihnen eine erste Orientierung. Für eine konkrete Einschätzung Ihrer Situation bin ich für Sie da.

  • Zahlt Ihr Arbeitgeber Lohn oder Gehalt nicht oder zu spät, gerät er automatisch in Zahlungsverzug (§ 286 BGB). Sie müssen ihn nicht gesondert mahnen. Ich fordere den ausstehenden Lohn schriftlich ein und erhebe bei ausbleibender Zahlung Klage vor dem Arbeitsgericht. Das Verfahren ist für Arbeitnehmer in erster Instanz kostenlos.

  • Ja. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland (§ 1 MiLoG). Ausnahmen gibt es nur für Auszubildende, Pflichtpraktikanten und wenige spezielle Gruppen. Zahlt Ihr Arbeitgeber weniger als den Mindestlohn, können Sie die Differenz für bis zu drei Jahre rückwirkend einklagen.

  • Lohnansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren (§ 195 BGB). Achtung: Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten deutlich kürzere Ausschlussfristen – oft nur zwei bis drei Monate nach Fälligkeit. Wer diese Fristen versäumt, verliert seinen Anspruch. Ich prüfe die geltenden Fristen und handle für Sie unverzüglich.

  • Ausschlussfristen (auch Verfallklauseln) legen fest, bis wann Ansprüche geltend gemacht werden müssen – sonst verfallen sie. Im Arbeitsrecht sind zweistufige Ausschlussfristen üblich: zuerst schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber, dann Klageerhebung. Diese Fristen können extrem kurz sein – ich prüfe das für Sie sofort.

  • Ja. Wiederholt ausbliebender Lohn kann einen wichtigen Grund für eine fristlose Eigenkündigung darstellen (§ 626 BGB). In diesem Fall können Sie zusätzlich Schadensersatz für entgangene Kündigungsschutzfrist verlangen. Ich prüfe die Voraussetzungen und berate Sie zur sichersten Vorgehensweise.

  • Bei Insolvenz des Arbeitgebers haben Sie Anspruch auf Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit – für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 165 SGB III). Ich helfe Ihnen dabei, diesen Anspruch fristgerecht anzumelden und alle weiteren Ansprüche aus dem Insolvenzverfahren zu sichern.

  • Ja, wenn der Anspruch auf Überstundenvergütung vertraglich oder gesetzlich besteht und die Überstunden nachgewiesen sind. Problematisch ist oft der Nachweis: Arbeitnehmer müssen beweisen, dass Überstunden geleistet und vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet wurden. Ich prüfe Ihre Situation und die vorhandenen Nachweise.