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Arbeitsrecht

Lohn nicht erhalten? Ihr Recht auf Bezahlung.

Wer arbeitet, hat Anspruch auf Lohn – ohne Wenn und Aber. Wenn Ihr Arbeitgeber das Gehalt nicht, zu spät oder unvollständig zahlt, ist das keine Nachlässigkeit, sondern ein Vertragsbruch. Als Rechtsanwalt fordere ich Ihre ausstehenden Bezüge ein, wahre drohende Ausschlussfristen und setze Ihre Ansprüche konsequent durch – digital oder vor Ort in Düsseldorf, schnell und bundesweit.

Was tun, wenn Lohn oder Gehalt nicht gezahlt wird?

Zahlt Ihr Arbeitgeber den Lohn nicht rechtzeitig, gerät er automatisch und ohne gesonderte Mahnung in Zahlungsverzug. Das zentrale Risiko in dieser Situation ist jedoch nicht nur das fehlende Geld auf dem Konto, sondern das unbarmherzige Laufen von Ausschlussfristen.

Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Klauseln, nach denen Gehaltsansprüche bereits nach zwei bis drei Monaten unwiederbringlich verfallen, wenn sie nicht formgerecht geltend gemacht werden. Wer zu lange auf Versprechungen vertraut, verliert sein verdientes Geld. Ich analysiere Ihre Verträge sofort, um Ihre Ansprüche lückenlos abzusichern.

Umsatzsicherung statt Kostenrisiko

Ein Arbeitgeber, der keinen Lohn zahlt, hat das Arbeitsverhältnis bereits beschädigt. Zögern Sie nicht aus Angst vor rechtlichen Schritten. Ich fordere den ausstehenden Lohn schriftlich und fristwahrend ein.

Sollte eine Klage vor dem Arbeitsgericht nötig sein, schütze ich Sie vor finanziellen Überraschungen: Ich kläre Sie vor jedem Schritt transparent über die gesetzlichen Gebühren auf, damit Sie stets die volle Kostenkontrolle behalten.

Unser gemeinsamer Fahrplan bei ausstehendem Lohn

  • Digitale Anspruchsanalyse

    Sie laden Ihre Lohnabrechnungen und den Arbeitsvertrag verschlüsselt hoch. Ich berechne die exakten Rückstände inklusive Überstunden, Boni, Urlaubsabgeltungen oder Mindestlohndifferenzen.

  • Sofortiges Fristmanagement

    Ich identifiziere alle im Vertrag oder Tarifvertrag verankerten Ausschlussfristen und leite unverzüglich die notwendige schriftliche Geltendmachung ein, damit Ihr Geld nicht verfällt.

  • Nachdrückliche Zahlungsaufforderung

    Ich fordere Ihren Arbeitgeber schriftlich, unter konkreter Begründung und mit einer unmissverständlichen Zahlungsfrist zur Nachzahlung auf. Das bewirkt in den meisten Fällen ein schnelles Einlenken.

  • Gerichtliche Lohnklage

    Zahlt der Arbeitgeber dennoch nicht, erhebe ich unverzüglich Lohnklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht und vertrete Ihre Interessen im Güte- und Kammertermin.

  • Absicherung bei Insolvenz

    Sollte eine Arbeitgeberinsolvenz der Grund für den Zahlungsausfall sein, melde ich Ihr Insolvenzgeld fristgerecht für die letzten drei Monate bei der Bundesagentur für Arbeit an und sichere Restforderungen.

  • Konsequente Zwangsvollstreckung

    Mit einem rechtskräftigen Urteil oder gerichtlichen Vergleich in der Hand leite ich auf Wunsch sofort die Zwangsvollstreckung (z. B. Kontopfändung des Arbeitgebers) ein, bis Sie Ihr Geld vollständig erhalten haben.

Ihr Geld gehört Ihnen. Fordern Sie es ein.

Lohn oder Gehalt nicht erhalten – Keine Zeit verlieren

Ich hole Ihre Gehaltsansprüche zurück – diskret, digital und bundesweit.

FAQ

Häufige Fragen zu Lohn & Gehalt (FAQ)

Ausstehender Lohn, unbezahlte Überstunden und kurze Ausschlussfristen erfordern häufig schnelles Handeln. Die folgenden Antworten erklären, wie Vergütungsansprüche gesichert und notfalls außergerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden können.

  • Handeln Sie ohne Verzögerung. Ist im Arbeitsvertrag ein fester Zahltag vereinbart (z. B. zum Monatsende oder zum 15. des Monats), gerät der Arbeitgeber bei ausbleibender Zahlung automatisch in Zahlungsverzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine gesonderte Mahnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Ich fordere den ausstehenden Lohn schriftlich für Sie ein. Sollte der Arbeitgeber nicht einlenken, setzen wir Ihre Ansprüche mittels einer Lohnklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht durch.

  • Ja, der gesetzliche Mindestlohn ist zwingendes Recht. Er gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland. Gesetzliche Sonderregelungen existieren nur für Auszubildende, Pflichtpraktikanten und sehr spezifische Personengruppen. Zahlt Ihr Arbeitgeber weniger als den gesetzlichen Mindestlohn, können Sie die Differenz gemäß der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährung rückwirkend für bis zu drei Jahre einklagen.

  • Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt jedoch erst am Ende des Jahres, in dem Ihr Anspruch entstanden ist. Aber Vorsicht: Die weitaus größere Gefahr im Arbeitsrecht sind Ausschlussfristen: Diese begrenzen die Zeit oft auf drei Monate nach Fälligkeit. Kürzere Fristen im Standardvertrag sind in der Regel unwirksam. In Tarifverträgen können Fristen noch kürzer sein und oft nur zwei Monate betragen. Wer diese Fristen verpasst, verliert sein Geld unwiederbringlich – die gesetzliche Dreijahresfrist hilft dann nicht mehr. Ich prüfe Ihre Verträge sofort und sichere Ihre Ansprüche fristwahrend ab.

  • Es handelt sich um sogenannte Verfallklauseln. Diese legen fest, bis zu welchem Datum Ansprüche schriftlich geltend gemacht oder eingeklagt werden müssen – ansonsten erlöschen sie vollständig. Häufig sind zweistufige Klauseln vereinbart: Zuerst muss die schriftliche Aufforderung an den Arbeitgeber erfolgen, bei Ablehnung muss innerhalb einer weiteren Frist geklagt werden.

  • Ja, unter strengen Voraussetzungen ist eine fristlose Eigenkündigung wegen ausstehenden Lohns möglich. Ein erheblicher Lohnrückstand (in der Regel mindestens zwei volle Monatsgehältern) kann einen wichtigen Grund nach § 626 BGB darstellen. Zwingende Voraussetzung für die Kündigung ist jedoch eine vorherige schriftliche Abmahnung mit einer klaren Zahlungsfrist. Bei einer wirksamen fristlosen Kündigung steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch auf den Lohn bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist zu (§ 628 BGB). Vor diesem Schritt ist eine anwaltliche Prüfung dringend ratsam, um Schadensersatzansprüche rechtssicher durchzusetzen und Sperrzeiten bei der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden.

  • Bei einer Insolvenz springt die Bundesagentur für Arbeit ein. Sie haben dann Anspruch auf Insolvenzgeld (§ 165 SGB III), welches die ausstehenden Bruttogehälter für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis absichert. Ich unterstütze Sie dabei, diesen Antrag fristgerecht einzureichen und eventuelle Restforderungen form- und fristgerecht zur Insolvenztabelle anzumelden.

  • Ja, sofern die Überstunden nachweisbar und vom Arbeitgeber veranlasst wurden. Die Hürden im Prozess sind hoch, da der Arbeitnehmer die genaue Ableistung sowie die Anordnung, Duldung oder betriebliche Notwendigkeit der Mehrarbeit darlegen und beweisen muss. Ich analysiere Ihre Zeiterfassungen und vorhandenen Nachweise auf ihre prozessuale Durchsetzbarkeit.