Laden ...

00%
Kündigungsschutzklage – Kanzlei Zink

Kündigung erhalten?
Die Klage entscheidet alles.

Arbeitsrecht

Kündigung erhalten – ich erhebe die Kündigungsschutzklage.

Drei Wochen. Das ist alles, was Sie haben. Wer diese Frist versäumt, verliert sein Klagerecht – dauerhaft. Ich erhebe die Kündigungsschutzklage fristgerecht, vertrete Sie in jedem Termin und verhandle die bestmögliche Lösung für Sie.

Was ist eine Kündigungsschutzklage
und wann brauche ich sie?

Die Kündigungsschutzklage ist das zentrale Instrument des Arbeitnehmers gegen eine unberechtigte Kündigung. Mit ihr beantragt man beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Das Gericht prüft dann, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war und alle formellen Voraussetzungen erfüllt wurden.

Das Verfahren läuft typischerweise in zwei Stufen: Im Gütetermin versucht das Gericht eine gütliche Einigung – häufig ein Abfindungsvergleich. Scheitert das, folgt der Kammertermin mit vollständiger Beweisaufnahme und Urteil. In der Praxis endet die Mehrheit der Verfahren mit einem Vergleich – der Druck durch die laufende Klage ist das entscheidende Verhandlungsinstrument.

Die Klage gilt nur für Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern und einer Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten (§ 1 KSchG). In Kleinbetrieben prüfe ich alternative Ansätze: Formfehler, Sonderkündigungsschutz, allgemeines Gleichbehandlungsrecht.

  • Drei-Wochen-Frist – absolut und unveränderlich

    Die Klagefrist nach § 4 KSchG beträgt drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Sie ist eine Ausschlussfrist – es gibt keine Verlängerung, keine zweite Chance. Ich stelle sicher, dass sie gewahrt wird.

  • Klage als Verhandlungshebel

    Die Klageerhebung allein verbessert Ihre Verhandlungsposition massiv. Arbeitgeber, die ein langes Verfahren scheuen, sind bereit, deutlich höhere Abfindungen zu zahlen – wenn Sie anwaltlich vertreten sind.

  • Weiterbeschäftigungsanspruch sichern

    Im Laufe des Verfahrens – zwischen Klagerhebung und rechtskräftigem Urteil – besteht unter Umständen ein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung. Ich setze diesen Anspruch konsequent durch.

  • Vergleich oder Urteil – ich verhandle beides

    Ich verhandle einen Vergleich, wenn dieser für Sie vorteilhaft ist – und gehe auf Urteil, wenn die Position stark genug ist. Die Entscheidung treffen wir gemeinsam, informiert und strategisch.

Kündigungsschutzklage: Kein Raum für Zögern.

Die Drei-Wochen-Frist ist die härteste Frist im deutschen Arbeitsrecht. Wird sie versäumt, ist die Kündigung heilbar – egal wie rechtswidrig sie war. Kein Richter kann dann noch helfen. Gleichzeitig gilt: Wer frühzeitig anwaltlich vertreten ist, verhandelt aus einer Position der Stärke. Arbeitgeber wissen, dass eine gut geführte Klage Zeit und Geld kostet – und sind meist bereit, großzügige Vergleiche anzubieten.

Mein Vorgehen bei Ihrer Kündigungsschutzklage

  • Sofortprüfung & Fristberechnung

    Ich prüfe sofort das Zustelldatum der Kündigung, berechne die Klagefrist und behalte diese im Blick – so dass kein Tag verloren geht.

  • Klageschrift & Einreichung

    Ich formuliere eine vollständige, rechtssichere Klageschrift und reiche sie fristgerecht beim zuständigen Arbeitsgericht ein – ohne Abzüge.

  • Strategie für den Gütetermin

    Ich bereite Ihre Verhandlungsposition für den Gütetermin vor: Welche Abfindungshöhe ist realistisch? Welche Bedingungen müssen in den Vergleich? Ich verhandle für Sie.

  • Kammertermin & Beweisführung

    Kommt es zum Kammertermin, führe ich Beweis, halte Plädoyers und verteidige Ihre Position vor dem vollständigen Spruchkörper.

  • Abfindungsverhandlung

    Ich verhandle Abfindungshöhe, Freistellung, Zeugnisnote, Rücknahme von Abmahnungen und alle sonstigen Konditionen des Vergleichs.

  • Urteil & Vollstreckung

    Bei einem Urteil zu Ihren Gunsten setze ich Weiterbeschäftigungsanspruch und eventuelle Lohnansprüche für die Zeit des Verfahrens vollständig durch.

Was ich im Kündigungsschutzverfahren für Sie tue

  • Fristgerechte Klageerhebung

    Einreichung der Kündigungsschutzklage innerhalb der Drei-Wochen-Frist beim zuständigen Arbeitsgericht – lückenlos dokumentiert.

  • Vollständige Prozessvertretung

    Ich vertrete Sie in allen Terminen – Gütetermin, Kammertermin, Berufungsverfahren – vollumfänglich. Sie müssen nicht selbst erscheinen.

  • Abfindungsoptimierung

    Ich verhandle die maximale Abfindung unter Berücksichtigung Ihrer Beschäftigungsjahre, Ihrer Position und der Prozessrisiken beider Seiten.

  • Zeugnis und Freistellung

    Im Vergleich verhandle ich ein sehr gutes Zeugnis, sofortige Freistellung und die Rücknahme von Abmahnungen aus der Personalakte.

  • Weiterbeschäftigungsanspruch

    Bei starken Fällen setze ich den vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch während des Verfahrens aktiv durch.

  • Lohnansprüche für die Verfahrensdauer

    Bei einem Urteil zu Ihren Gunsten setze ich Lohnansprüche für den gesamten Zeitraum seit der Kündigung durch – Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB.

Kündigungsschutzklage – Kanzlei Zink

Kündigung erhalten? Drei Wochen Zeit.

FAQ

Häufige Fragen
zur Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage ist das schärfste Werkzeug des Arbeitnehmers – aber sie muss richtig und rechtzeitig eingesetzt werden. Fristen, Verfahrensabläufe und Verhandlungsstrategien hängen vom Einzelfall ab.

Die nachfolgenden Antworten geben Ihnen eine erste Orientierung. Für eine individuelle Einschätzung Ihrer Situation bin ich für Sie da.

  • Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage vor dem Arbeitsgericht, mit der ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung feststellen lässt (§ 4 KSchG). Das Gericht prüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war und alle formellen Voraussetzungen erfüllt wurden. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden.

  • Genau drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig davon, ob sie rechtmäßig war. Es gibt keine Verlängerung und kaum Ausnahmen. Handeln Sie sofort.

  • Im Gütetermin – dem ersten Termin vor dem Arbeitsgericht – versucht der Vorsitzende Richter, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Häufig werden hier Abfindungsvergleiche geschlossen. Ich bereite Ihre Position für diesen Termin gezielt vor und verhandle in Ihrem Namen.

  • Wenn im Gütetermin keine Einigung erzielt wird, folgt der Kammertermin mit dem vollständigen Spruchkörper (Berufsrichter + zwei ehrenamtliche Richter). Hier werden Beweise erhoben, Zeugen vernommen und Plädoyers gehalten. Am Ende steht entweder ein Urteil oder ein Vergleich.

  • In vielen Fällen ja – nicht weil ein gesetzlicher Anspruch besteht, sondern weil Arbeitgeber Vergleiche bevorzugen, um langwierige Prozesse zu vermeiden. Die Abfindungshöhe ist verhandelbar. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht erzielt in der Regel deutlich höhere Abfindungen als ein unvertretener Arbeitnehmer.

  • Nein. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern und bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten. Auch in Kleinbetrieben kann eine Kündigung jedoch aus anderen Gründen unwirksam sein – Formfehler, Diskriminierung, Sonderkündigungsschutz. Ich prüfe alle Möglichkeiten.

  • Ja – und das ist häufig die beste Strategie. Die Klageerhebung sichert Ihre Rechte und verbessert Ihre Verhandlungsposition erheblich. Viele Fälle werden durch einen Vergleich beendet, ohne dass ein Urteil ergeht. Ich berate Sie laufend über den besten Zeitpunkt für eine außergerichtliche Einigung.